I.Vertragsinhalt

Für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind dessen Angebot sowie die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Abweichungen von Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform.

II. Angebot und Entwurfsunterlagen

Das Angebot des Auftragnehmers wird nach den Angaben des Bestellers und den von ihm und von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet. Für die Richtigkeit dieser Unterlagen haftet der Auftragnehmer nicht.

Entwürfe, Fertigungs- und Montageunterlagen etc. bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Änderungen von Planungen, Entwürfen etc. dürfen nur in Abstimmung mit dem Unternehmer vorgenommen werden. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrages sind diese unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzugeben.

Für den Fall, dass der Auftraggeber Unterlagen des Auftragnehmers ohne dessen Zustimmung vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich macht, ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 40% der Auftragssumme zu verlangen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern dieses nicht ausdrücklich aufgeführt ist, verstehen sich alle Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Kosten aus Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.

Leistungen Dritter (wie z.B. Strom- und Wasseranschlüsse, Abhängungen, etc.), die der Auftragnehmer im Namen und auf Rechnung des Bestellers beantragt sowie evtl. anfallende Gebühren sind nicht im Leistungsumfang enthalten. Die hierfür entstehenden Kosten sind vom Besteller direkt an den leistenden Dritten zu bezahlen.

Soweit nichts anderes vereinbart, sind von der Auftragssumme 50% vor dem Aufbau sowie 50% bei der Standübergabe zu entrichten.

Bei Neukunden und Erstaufträgen sind von der Auftragssumme 80% im Voraus und vor dem Aufbau fällig. Die weiteren 20% sind bei der Standübergabe zu entrichten.

Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer einen Mindestverzugsschaden in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank geltend machen.

Eine Aufrechnung erklären kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder titulierten Forderungen.

Verzögert sich der Beginn oder die Fertigstellung der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist dieser berechtigt, den durch die Verzögerung eintretenden Mehraufwand gesondert zu berechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn seitens des Messeveranstalters eine vorgegebene Aufbauzeit von 3 Tagen nicht gewährleistet ist, etwa weil die erforderliche Ausstellungsfläche nicht rechtzeitig geräumt wurde.

Der Besteller ist berechtigt, die Planungs- und Entwurfsleistungen des Auftragnehmers einmal zu nutzen bzw. zu verwerten. Nutzt der Besteller einen vom Auftragnehmer entworfenen Messestand mehrfach und wird der Auftragnehmer nicht mit dem Auf- und Abbau beauftragt, so überträgt der Auftragnehmer weitere Nutzungsrechte nur gegen weitere Vergütung. Diese ist jeweils gesondert zu vereinbaren.

IV. Lieferzeit und Montage

Verlangt der Besteller nach Vertragsschluss wesentliche Änderungen der Ausführung, verlieren vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt, wenn der Besteller erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht vornimmt oder vereinbarte Abschlagszahlungen nicht fristgerecht leistet. In letzterem Fall verlängert sich die Lieferzeit entsprechend zum Rückstand des Bestellers.

Ist der Auftragnehmer durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Störung in der Produktion, Streik und Aussperrung sowohl im eigenen Betrieb als auch im Betrieb eines Zulieferers) sowie in Fällen höherer Gewalt gehindert den vereinbarten Liefertermin einzuhalten, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

V. Abtretung

Der Besteller kann seine Rechte aus diesem Vertragsverhältnis nur mit Zustimmung des Auftragnehmers übertragen.

VI. Gefahrenübergang

Sowohl die Preisgefahr als auch die Gefahr des Unterganges des Werkes geht auf den Besteller über, wenn der Auftragnehmer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat.

Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

VII. Abnahme / Übernahme

Die Abnahme erfolgt grundsätzlich 10 Stunden vor Messebeginn. Erscheint der Besteller oder ein von ihm Bevollmächtigter zum Abnahmetermin nicht, so gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Besteller die Leistung ganz oder teilweise in Benutzung nimmt.

Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden

Für den Fall, dass der Besteller seinen Vertragsverpflichtungen nicht nachkommt und der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, kann dieser als Schaden 40%, bei mietweiser Überlassung 60% der Auftragssumme fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis offen, dass ein geringer Schaden eingetreten ist. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

VIII. Stornierung / Rücktritt

  1. Sie können jederzeit den Rücktritt von der Teilnahme an einer Veranstaltung/Messe erklären. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen.
  2. Im Falle eines Rückstritts fallen Stornokosten an:
    1. Erfolgt der Rücktritt/Absage mehr als 10 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, sind 50 % der Kosten als Stornokosten von Ihnen zu zahlen.
    2. Erfolgt der Rücktritt/Absage weniger als 8 Wochen, sind 80 % der Kosten als Stornokosten von Ihnen zu zahlen.
    3. Erfolgt der Rücktritt/Absage 3 Wochen oder kürzer vor Messebeginn, so ist das volle Entgelt von Ihnen zu zahlen.
    4. Hierbei ist es egal ob es Höhere Gewalt oder eigenes Interesse handelt.
  3. Gegebenenfalls besteht im Einzelfall die Möglichkeit, dass Sie eine geeignete Ersatzperson für die Teilnahme an der Veranstaltung/Messe benennen und damit eine Vertragsänderung statt eines Rücktritts vorgenommen werden kann.
  4. Der Auftraggeber/Kunde verpflichtet sich, falls gewünscht, selbst eine Versicherung für etwaige Ausfälle/Absagen durch höhere Gewalt abzuschließen.

Gewährleistung und Schadenersatz

Eine unvollständige oder unrichtige Lieferung sowie offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Standübergabe anzuzeigen.

Als Gewährleistung kann der Besteller grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Dem Auftragnehmer bleibt eine Ersatzlieferung vorbehalten. Ist vorgesehen, dass der Besteller den Aufstellungsstand erwirbt, kann dieser im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.

Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft oder erleidet der Kunde infolge eines Mangels einen Schaden, der durch uns oder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungshilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig ist, so kann der Kunde hierfür Schadensersatz verlangen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, sofern sie nicht durch eine Versicherung abgedeckt ist oder wir von unserer Zulieferfirmen Ersatz erhalten. Dieser vorgenannte Haftungsausschluss gilt nicht im Falle der fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Liegt eine solche Pflichtverletzung vor, so ist unsere Haftung auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

Ohne Übernahme einer Haftung wählen wir die Versandart nach bestem Ermessen, sofern nicht eindeutige Anweisungen des Kunden vorliegen.

Mehrkosten für besondere Versandarten (Eilboten, Einschreiben, Taxi) werden in Rechnung gestellt.

Für die Lieferung durch Dritte übernehmen wir keine Verantwortung.

IX. Versicherung

Versicherungen egal welcher Art schließt der Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch und für Rechnung des Bestellers ab.

X. Eigentumsvorbehalt

Ist der Erwerb der Leistungen des Auftragnehmers durch den Besteller vorgesehen, so bleiben sämtliche Liefergegenstände Eigentum des Auftragnehmers, bis der Besteller sämtliche Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung in vollem Umfang beglichen hat.

Für den Fall, dass der Besteller die Liefergegenstände weiterveräußert, tritt er bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an die Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 64832 Babenhausen